Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Gelegenheitsverkehrs- oder Kraftfahrliniengesetz ist
Bei Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden.
Bei Fahrzeugen, mit denen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden
Die Ausbildung darf 6 Monate Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Theorieausbildung:
Bei Ausdehnung von B: 12 Lektionen
Bei Ausdehnung von C/C1: 4 Lektionen
Fahrausbildung:
Bei Ausdehnung von B auf D: 8 D
Bei Ausdehnung von C1, C, D1 auf D: 4 D
Theorieprüfung:
Mindestalter 20 1/2 oder 23 1/2 Jahre
Ärztliches Gutachten
Abschluss der Theorieausbildung
Fahrprüfung:
Frühestens am 21. Geburtstag
Nach bestandener Theorieprüfung D1
Bei Kombination mit B: Bestandene Theorie- und Praxisprüfung Klasse B
Abschluss der Praxisausbildung
Die praktische Prüfung wird mit dem Fahrschulfahrzeug durchgeführt
Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins:
Nach bestandener Prüfung übergibt der Fahrprüfer / die Fahrprüferin
den vorläufigen Führerschein (hat die Fahrschule schon vorbereitet)
ein Kostenblatt mit Zahlschein für die Verfahrenskosten
bei eventuellen Auflagen: ein Merkblatt über die eingetragenen Codes
Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden
Der vorläufige Führerschein ist innerhalb Österreichs nur maximal vier Wochen gültig und es muss ein amtlicher Lichtbildausweis beim Fahren mitgeführt werden
Bei rechtzeitiger Bezahlung der Verfahrenskosten wird der Scheckkartenführerschein direkt an die Wohnadresse zugestellt
Der vorläufige Führerschein wird dann ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.