Klasse C
Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur bei Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt werden.
Wird die Klasse B und C gleichzeitig beantragt, muss die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden sein, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen zu werden.
Mindestalter:
- 21 Jahre oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- Mindestalter von 18 Jahren und erfolgreicher Abschluss des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ bzw. „Berufskraftfahrerin“ oder
- Mindestalter von 18 Jahren und Einschränkung auf das Lenken von bestimmten Fahrzeugen zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zum Zweck der technischen Entwicklung bei Reparatur- und Wartungsarbeiten
Die Ausbildung darf 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden
Theorieausbildung:
- 10 Lektionen Zusatzwissen für die Klasse C (C1)
Fahrausbildung:
Theorieprüfung:
- Mindestalter 17 1/2 Jahre oder 20 1/2 Jahre
- Ärztliches Gutachten
- Abschluss der Theorieausbildung
Fahrprüfung:
- Frühestens am 18. oder 21. Geburtstag
- Nach bestandener Theorieprüfung C
- Bestandene Theorie- und Praxisprüfung Klasse B
- Absolvierung eines Erste Hilfe Kurses
- Abschluss der Praxisausbildung
- Die praktische Prüfung wird mit dem Fahrschulfahrzeug durchgeführt
Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins:
- Nach bestandener Prüfung übergibt der Fahrprüfer / die Fahrprüferin
- den vorläufigen Führerschein (hat die Fahrschule schon vorbereitet)
- ein Kostenblatt mit Zahlschein für die Verfahrenskosten
- bei eventuellen Auflagen: ein Merkblatt über die eingetragenen Codes
- Der vorläufige Führerschein muss bei Aushändigung sowohl von der Fahrprüferin/vom Fahrprüfer als auch von der Kandidatin/vom Kandidaten unterschrieben werden
- Der vorläufige Führerschein ist innerhalb Österreichs nur maximal vier Wochen gültig und es muss ein amtlicher Lichtbildausweis beim Fahren mitgeführt werden
- Bei rechtzeitiger Bezahlung der Verfahrenskosten wird der Scheckkartenführerschein direkt an die Wohnadresse zugestellt
- Der vorläufige Führerschein wird dann ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
- den Umfang der Lenkberechtigung finden Sie hier